Wer sich mit dem Gedanken trägt, diesem Verein beizutreten, kann sich hier über dessen Spielregeln informieren, und zwar anhand der
Satzung der Stormy Dyke Dancers Winsen/Luhe e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Stormy Dyke Dancers Winsen/Luhe e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Winsen/Luhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, insbesondere des amerikanischen Volkstanzes (Square Dance) in Deutschland, der Freundschaft zwischen allen, die das gemeinsame Interesse am Square Dance teilen sowie die Gewinnung von neuen Interessenten für den Square Dance.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wöchentliche Übungsabende für seine Mitglieder, Anfängerkurse sowie Treffen mit anderen Square-Dance-Vereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO).
- Der Verein ist Mitglied in der Association of American Square Dancing Clubs e.V. (EAASDC).
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen
-
- - aktiven Mitgliedern
die einen Square Dance Kurs erfolgreich absolviert haben oder über die entsprechenden Kenntnisse verfügen und regelmäßig an den Übungsabenden des Vereins teilnehmen,
- - jugendlichen Mitgliedern
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- - passiven Mitgliedern
die nicht am Vereinsabend teilnehmen können oder nicht über die notwendigen Kenntnisse der Square Dance Figuren verfügen, aber die Interessen des Vereins fördern,
- - Ehrenmitgliedern
denen aufgrund von Verdiensten um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Ehrenmitglieder sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt zum Ende des Monats, indem durch Protokoll des Vorstandes festgestellt wird, dass das Ehrenmitglied keinen Kontakt mehr mit dem Verein hält und auch nicht mehr persönlich erscheint.
§ 4
Erlangen der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Bei Erlangen der Mitgliedschaft wird dem neuen Mitglied ein Vereinsbadge ausgehändigt.
§ 5
Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Umlagen können nur erhoben werden, wenn besondere Vorhaben finanziert werden müssen oder finanzielle Schwierigkeiten des Vereins zu beseitigen sind.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.
- In geeigneten Fällen kann der Vorstand die Vereinsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- - Tod
- - Austritt oder Ausschluss
- - Erlöschen
- Der Austritt muss mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Der Ausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach Ermächtigung durch die einfache Mehrheit der Mitglieder und muss schriftlich begründet werden.
- Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und erfolglos zweimal gemahnt wurde. Weiterhin kann ein Ausschluss beschlossen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt oder sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern grob ungebührend verhält.
- Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand/das Board dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Bei Ehrenmitgliedern erlischt die Ehrenmitgliedschaft zum Ende des Monats, in dem durch Protokoll des Vorstandes festgestellt wird, dass das Ehrenmitglied keinen Kontakt mehr mit dem Verein hält und auch nicht mehr persönlich erscheint.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Vereinsbadge unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.
§7
Nichtdiskriminierende Praktiken
- Der Verein unterstützt voll und ganz das Prinzip der Gleichheit der Chancen und wird bei Gewährung der Mitgliedschaft keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, sexueller Neigung, Haufarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität vornehmen.
- Der Verein wird weder Einladungen annehmen noch sich an Aktivitäten oder Organisationen beteiligen, von denen bekannt ist, dass dort wegen der o.g. Faktoren diskriminiert wird. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins in Sachen des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
-
- - 1. Vorsitzender (President)
- - 2. Vorsitzender (Vicepresident)
- - Schatzmeister (Treasurer)
- - Schriftführer (Secretary)
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes in Sachen §26 BGB vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 250,00 der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
2. Weitere Positionen können bei Bedarf zum erweiterten Vorstand hinzugewählt werden:
-
- - Pressewart (PR-Manager)
- - Beisitzer (Travel-Manager)
- - Festausschuss
3. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der geschäftsführende Vorstand beschließt.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied, das am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, ab dem Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Bei der ersten Wahl des Vorstandes beträgt die Amtsdauer des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers nur ein Jahr. In ungeraden Jahren findet die Wahl für das Amt des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers, in geraden Jahren die Wahl für das Amt des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters statt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl des jeweiligen neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Alle anderen Vorstandspositionen werden, soweit erforderlich, jährlich gewählt. Vorstand des Vereins können nur volljährige Vereinsmitglieder sein.
§ 10
Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
- Von den Beschlüssen werden Protokolle angefertigt, die von den Beteiligten zu unterschreiben sind. Die Mitglieder haben das Recht zur Einsicht in diese Protokolle.
§ 11
Übungsleiter (Clubcaller)
Das Amt und der Titel des „Clubcallers“ kann von der Mitgliederversammlung verliehen werden.
Der „Clubcaller“ muss nicht Mitglied des Vereins sein. Als Mitglied zahlt er den vollen Mitgliedsbeitrag.
Der „Clubcaller“ ist zuständig für die Gestaltung des Übungsabends, für das Tanzprogramm, für das Ausbildungsprogramm, für die Mitglieder- und Anfängerlehrgänge, in Abstimmung mit dem Vorstand/ Board.
§ 12
Mitgliederversammlungen
Der Verein unterscheidet die
- ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig zu Beginn des Geschäftsjahres im Januar statt.
- außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich mit Angabe des Zweckes und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
§ 13
Einberufung einer Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung (ordentliche sowie außerordentliche) ist vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Fälle, insbesondere über
- - die Genehmigung des Haushaltsplanes
- - die Entgegennahme des Jahresberichtes
- - die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- - die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlage sowie der Säumniszuschläge
- - Wahl des geschäftsführenden, des erweiterten Vorstandes und der zwei Kassenprüfer. Unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig, die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- - Satzungsänderung / Auflösung des Vereins
- - Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
- - Ernennung von Ehrenmitgliedern
- - Wahl des Clubcallers
- - Empfehlungen an den Vorstand
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
- Für Vorstandswahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter, der selber nicht für ein Vorstandsamt kandidieren darf.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller volljährigen Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der volljährigen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der volljährigen Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
§ 16
Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der volljährigen Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Der Beschluss wird jedoch nur dann wirksam, wenn in der Einladung auf den Abstimmungspunkt hingewiesen wurde und nicht mindestens 8 Mitglieder gegen ihn gestimmt haben.
- Kommt ein Beschluss nach Abs. 1 zustande, ist dieser auf einer zweiten Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei bis vier Wochen vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen ist, unter den obigen Bedingungen zu bestätigen.
- Im Falle einer Auflösung sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, der es für sportliche, gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Winsen (Luhe), im Januar 2001
|